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Gründung - Führung - Restrukturierung - Sanierung - Insolvenz

Roland Huwer                
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Geschlossen 2025
02.05.2025
09.05.2025
30.05.2025
20.12.2025 – 06.01.2026

Das Arbeits- und Sozialrecht in Deutschland  ist derart komplex, dass kleine und mittlere Unternehmen des Mittelstandes nur schwer den Überblick erlangen können. Allein das Betriebsverfassungsgesetz mit seinen vielfältigen Informations- und Mitwirkungspflichten erfordert fast immer eine detaillierte juristische Beratung auch bei den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats. Kleinere Betriebe, die keine Rechtsabteilung haben, müssen diese oft zukaufen.
 
Das deutsche Kündigungsrecht ist nicht mehr überschaubar. Der Kündigungsschutzprozess degeneriert zum Abfindungspoker und es bleibt für mittelständische Unternehmer das dauerhafte Gefühl der Rechtsunsicherheit. Der Kündigungsschutz wird zur Einstellungsbremse bei kleinen und mittleren Unternehmen.
 
Vor dem Hintergrund der Herausforderungen Digitalisierung, Globalisierung, aber auch Individualisierung, Flexibilisierung und konjunkturelle Volatilität machen wir konkrete und praxisrelevante Vorschläge zum Bürokratieabbau und Flexibilisierung im Bereich des Arbeits- und Sozialrechtes und fordert daher:

  1. Erhöhung des Schwellenwertes für Kleinbetriebe ab denen die strengen Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) greifen von 10 Arbeitnehmern auf 25 (§23 Abs.1 KSchG). Die Berechnung der Mitarbeiterzahl gem. § 23 Abs. 1 S. 4 KSchG muss für Teilzeitbeschäftigte bis 10 Wochenstunden und Minijobs auf den Faktor 0,25 Mitarbeiter reduziert werden und nicht wie heute mit 0,5 Mitarbeiter bewertet werden. Wir sind der Meinung, dass es für Kleinbetriebe unzumutbar ist, sich mit den komplexen Regelungen des deutschen Kündigungsschutzgesetzes kompetent und damit für den Betrieb wirtschaftlich unschädlich auseinanderzusetzen. Hier muss es eine Freigrenze geben, die wir bei 25 Mitarbeitern sehen.
     
  2. Erhöhung der Wartezeit, ab der der Kündigungsschutz greift von 6 Monaten auf3 Jahre (§ 1 Abs. 1 KSchG). Wir sind der Meinung, dass man erst ab einer längeren Beschäftigungsdauer wirklich von einem sicherungswürdigen Bestandsschutz sprechen kann, der nach Abschluss der 6-monatigen Probezeit sicher noch nicht vorhanden ist.
     
  3. Keine Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes auf Mitarbeiter mit selbständiger Entscheidungsfindung, Führungsaufgaben und oberhalb der Bemessungsgrenze Rentenversicherung von derzeit 6.200,00 EUR. Das Kündigungsschutzgesetz sollte nur auf mittlere und Niedrigverdiener anwendbar sein, da bei ihnen von einem echten Schutzbedürfnis gesprochen werden kann, was bei Führungskräften mit dispositiver und gesamtunternehmerischer Verantwortung, auch wenn sie noch nicht in die rechtliche Definition leitende Angestellte fallen, nicht der Fall ist. Ein Indiz dafür ist das Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosen- und gesetzlichen Rentenversicherung von derzeit 6.350,00 EUR monatlich.
     
  4. Erhöhung des Schwellenwertes für Kleinbetriebe ab denen Betriebsräte gewählt werden können von 10 auf 25 Mitarbeitern (§ 1 BetrVG). Ebenso Erhöhung der Schwellenwerte für Schwerbehindertenvertretung (SchwbV) von 5 auf 25 Schwerbehinderte im Betrieb und der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ebenfalls von 5 auf 25 Jugendliche und Auszubildende im Betrieb. Zusammenfassung der Sondergruppenvertretungen Schwerbehinderte und Jugendliche und Auszubildende in den Betriebsrat bei Beibehaltung der bisherigen Anzahl der Betriebsratsmitglieder. Wir sind der Meinung, dass Kleinbetriebe ohne Rechtsabteilung mit spezialisierten Arbeitsrechtlern und überschaubarer Betriebsgröße nicht unnötig den engen Reglementierungen der Mitbestimmungspflichten eines Betriebsrates belastet werden dürfen.

Der Mittelstand in unserem Land steht in viel höherem Masse als Großunternehmen unter dem Druck der Modernisierung, Digitalisierung und Globalisierung. Flexiblere Beschäftigungsformen, moderne Kommunikationsmittel und einfachere Umstrukturierungen bieten Mitarbeitern und Unternehmen kleinerer und mittlerer Unternehmen zahlreiche Möglichkeiten, Betriebsabläufe aber auch persönliche Arbeitszeiten zu optimieren. Der Mittelstand braucht noch viel dringender die richtigen Rahmenbedingungen für eine globalisierte und digitalisierte Arbeitswelt. Die bisherige arbeitsrechtliche Bürokratie steht dem bis heute vielfach entgegen.

Soll der Mittelstand weiterhin Träger von Innovation und Beschäftigungstreiber in einer modernen und wettbewerbsfähigen Wirtschaft sein, so ist er von arbeitsrechtlichen Fesseln zu befreien. Wir brauchen daher ein flexibles und verständliches Arbeitsrecht ohne beschäftigungs- und innovationshemmende Regelungen und den grundsätzlichen Verzicht auf unnötige bürokratische Belastungen bei allen Gesetzgebungsvorhaben und den Abbau bestehender arbeitsrechtlichen Lasten.

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